Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Amyloid-Krankheiten (e.V.) in der Fassung vom 06.06.1998 – neu gefasst durch die Mitgliederversammlung vom 05.10.2018.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen “Deutsche Gesellschaft für Amyloid-Krankheiten e.V.”.
(2)  Sein Sitz ist Essen.
(3)  Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Essen unter VR 3716 eingetragen.
(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

(2)  Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

  • Vereinigung der auf dem Gebiet der Proteinspeicherkrankheiten, insbesondere der Amyloid-Krankheiten, morphologisch, biochemisch und klinisch tätigen und interessierten Ärzte, Tierärzte und Naturwissenschaftler unter der Zielsetzung, die Ursachen dieser Krankheiten zu erforschen und medizinisches Wissen zu vertiefen,
  • Medizinische Fachveranstaltungen und -kongresse
  • Dienst an Patienten
  • Verbesserung der ärztliche Ausbildung und Weiterbildung
  • der Pflege wissenschaftlicher Beziehungen zwischen nationalen und internationalen Forschergruppen und Fachvereinigungen
  • Zusammenarbeit verschiedener Fachvertreter innerhalb der Medizin, insoweit sie auf dem Gebiet der Amyloidosen tätig sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Emeritierte bzw. pensionierte und im Ruhestand befindliche Mitglieder sind ebenfalls von Beiträgen befreit.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede nach dem Recht des Sitzes volljährige natürliche Person werden, die staatlich approbierte Arzt oder Naturwissenschaftler mit abgeschlossener akademischer Ausbildung ist und die Ziele der Gesellschaft unterstützt. Daneben können Vereinigungen solcher Personen Mitglied werden. Die Mitgliedschaftsrechte werden für diese durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Präsidenten zu richten. Der Antrag muss von mindestens zwei Mitgliedern des Vereins befürwortet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Ablehnung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird nicht begründet und ist nicht anfechtbar.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können besonders verdiente Wissenschaftler des In- und Auslandes ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied geschieht durch Beschluss des Vorstandes.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der Vereinigung, die Mitglied ist.

(6) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(7) Wenn ein Mitglied grob gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für einen Beitragszeitraum für mehr als zwei Monate im Rückstand ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss über die Ausschließung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Widerspruch ist an den Präsidenten zu richten.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe der Gesellschaft, fakultativer wissenschaftlicher Beirat

(1) Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung kann daneben einen wissenschaftlichen Beirat mit maximal vier Mitgliedern einrichten, der den Vorstand und die Mitgliederversammlung in Fachfragen berät. Die Mitglieder wählen die Mitglieder dieses Beirats auf die Dauer von 2 Jahren. Der Altpräsident wird automatisch für zwei Jahre Mitglied des Beirats.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt in Textform oder per E-Mail.

(3)   Beschlüsse mit Ausnahme von solchen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sowie Wahlen können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform oder per E-Mail mit einer Frist von vier Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen. Das Umlaufverfahren wird durch den Vorstand nach dessen Ermessen durchgeführt oder wenn die Durchführung von einem Viertel der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes in Textform vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie, Aufgaben und die Ausrichtung der Gesellschaft
  • Beteiligungen
  • Beiträge
  • alle Geschäftsordnungen der Gesellschaft
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung der Gesellschaft
  • die Einrichtung eines wissenschaftlichen Beirats und die Wahl seiner Mitglieder

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungs­änderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als fünf Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 8 Der Vorstand

(1)    Den Vorstand bilden im Sinne des § 26 BGB:

  • der Präsident,
  • der Schriftführer,
  • der Schatzmeister.

Sie sind zur Einzelvertretung berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Er kann maximal zweimal wiedergewählt werden.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Falls alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind, sind auch kürzere Einladungsfristen möglich. Der Vorstand kann seine Sitzungen auch in anderer Form z.B. in Video- oder Telefonkonferenzen durchführen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitglieder etwas anderes vorgesehen ist.

(6) Beschlüsse des Vorstands können auch im Umlaufverfahren in Textform oder per E-Mail gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage den Vorstandsmitgliedern in Textform oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Präsidenten eingehen, gelten als Enthaltungen.

(7) Über Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, die im Umlaufverfahren gefasst wurden, sind spätestens in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben.

§ 9 Satzungsänderungen

Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung im Rahmen der satzungsgemäßen Frist zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 10 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern mindestens folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Als Mitglied von Verbänden z.B. Fachgesellschaften muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat.

Schluss

Die Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 06.06.1998 und neu gefasst durch die Mitgliederversammlung vom 05.10.2018 .